AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der platform X GmbH & Co. KG
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Für sämtliche von der platform X GmbH & Co. KG, Theodor-Heuss-Straße 4, 53177 Bonn, Telefonnummer +49 228 9550 250, Telefaxnummer: +49 228 36 14 62, E-Mail: info@pl-x.de (im Folgenden „wir“, „uns“ oder „PX“) im kaufmännischen Geschäftsbetrieb betriebenen Handlungen gegenüber einem Geschäftspartner (im Weiteren: Vertragspartner) gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die allgemeinen Bestimmungen (I.) gelten unabhängig von der Art des jeweiligen Geschäfts. Je nach Art des Geschäfts gelten ergänzend die unter II. – IV. gelisteten Bedingungen, und zwar:
- Abschnitt II: Sonderbestimmungen für den Einkauf von Leistungen und Waren („Einkaufsbedingungen“)
- Abschnitt III: Sonderbestimmungen für den Vertrieb von Waren und Leistungen („Verkaufsbestimmungen“)
- Abschnitt IV: Sonderbestimmungen für die Anmietung von Daten / Adressen („Anmietbedingungen“)
- Abschnitt V: Sonderbestimmungen für die Planung und Umsetzung von Events
1.2 Für Lieferungen, Leistungen und Angebote der platform X GmbH & Co. KG gelten vorrangig die Regelungen, die im Rahmen der Vertragsschließung von beiden Vertragspartnern vereinbart wurden. Weichen dortige Regelungen von den vorliegenden ab, gehen die dortigen vor.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die unseren Geschäftsbedingungen widersprechen oder diese ergänzen, gelten nur insoweit, als wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.4 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
1.5 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
2. Verwendung der Daten des Vertragspartners zur Vertragsdurchführung
2.1 Alle PX im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit durch den Vertragspartner zur Verfügung gestellten und für die Anbahnung oder Abwicklung des Vertrages erforderlichen Daten werden von PX für die Zwecke der Vertragsdurchführung verwendet und so lange vorgehalten, wie dies für die Abwicklung des Vertrags sowie die Erfüllung nachfolgenden Dokumentationsobliegenheiten, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, erforderlich ist. Danach werden die Daten gelöscht.
2.2 Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich an ebenfalls am Vertragsverhältnis als Partei Beteiligte zum Zwecke der Vertragsabwicklung, z. B. dann, wenn PX Vertragsmakler ist. Darüber hinaus ist eine Weitergabe ausgeschlossen.
2.3 PX verwendet die Daten zur Darstellung eigener weiterer Angebote gegenüber dem Vertragspartner. Dieser Datennutzung kann der Vertragspartner jederzeit gegenüber PX widersprechen.
3. Vertraulichkeit
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen, kaufmännischen und technischen Daten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
4. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle PX obliegenden Leistungen ist Bonn.
5 Vertragsänderungen, anwendbares Recht und Gerichtsstand
5.1. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel. Ausgenommen sind individuelle Absprachen zwischen dem Vertragspartner und einem zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigten Vertreter der PX. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung sowie deren Inhalt hat derjenige zu beweisen, der sich hierauf berufen möchte.
5.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, so lässt das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere rechtswirksame zu ersetzen, die den Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst erfüllt.
5.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
5.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen, bei denen PX Vertragspartner ist sowie für alle Ansprüche gegen PX ist Bonn.
II. Sonderbestimmungen für den Einkauf von Leistungen und Waren („Einkaufsbedingungen“)
Die nachfolgenden Bedingungen gelten ergänzend für den Einkauf von Leistungen und Waren mit Ausnahme der Anmietung von Adressen.
1. Bestellungen
1.1 Angebote/Bestellungen, die wir dem Vertragspartner übersenden, verstehen sich stets als Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Sie erfolgen stets schriftlich, per Telefax oder per E-Mail.
1.2 Der Vertragspartner kann die Bestellung durch ausdrückliche Annahme oder durch Ausführung der Leistung annehmen.
1.3 PX ist an das Angebot zwei Wochen gebunden, es sei denn, die Leistung, die Gegenstand der Bestellung ist, müsste aufgrund der sich aus der Bestellung ergebenden Umstände zu einem früheren Zeitpunkt erbracht werden. Liegt innerhalb der Bindungsfrist keine Annahme der Bestellung vor und ist die Leistung auch nicht erbracht, ist PX berechtigt, die Bestellung kosten- und auslagenfrei zu widerrufen.
2. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen
2.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferung und Leistung sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so ist der Vertragspartner verpflichtet, PX sofort schriftlich oder per Telefax oder E-Mail zu benachrichtigen.
2.2 Ist für die Lieferung ein fester Termin vereinbart, gilt das Geschäft als Fixgeschäft. PX ist dann bei Verstreichen des Termins berechtigt, auch ohne gesonderte Androhung die Annahme der Leistung abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist PX auch dann berechtigt, wenn der Vertragspartner die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
2.3 PX ist an Stelle des Rücktritts vom Vertrag auch berechtigt, eine Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Verstreicht diese, gelten die Bestimmungen der Ziffer 2.2 entsprechend.
2.4 Ist in der Bestellung eine Lieferfrist nicht genannt, ist PX berechtigt, die Lieferung nach Abschluss des Vertrags sofort zu verlangen. Im Rahmen der Annahme durch den Vertragspartner mitgeteilte Lieferfristen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch PX, um Vertragsbestandteil zu werden.
3. Preise
Im Rahmen der Bestellung von uns genannte Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ein.
4. Abwicklung und Lieferung
4.1 Der Vertragspartner ist, sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, verpflichtet, selbst zu liefern. Die Erteilung eines Unterauftrags bedarf der Zustimmung von PX.
4.2 Die Lieferung hat frei und in einwandfreiem Zustand auf dem vertraglich vereinbarten, hilfsweise dem üblichen Lieferweg an die Geschäftsadresse von PX zu erfolgen.
4.3 Bestimmungen zur Vertragsabwicklung, auf die PX im Rahmen der Beauftragung hinweist, werden Vertragsbestandteil.
5. Rechnungen, Zahlung
5.1 Die Berechnung der Leistung erfordert eine nach den Bestimmungen des UStG erstellte ordnungsgemäße Rechnung, die auf PX lautet.
5.2 Der sich aus der Rechnung ergebende Anspruch wird frühestens 30 Kalendertage nach vollständiger und mangelfreier Erfüllung des Vertrags und Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung gem. Ziff. 5.1 zur Zahlung fällig. PX ist berechtigt, vor Fälligkeit mit 2 % Skonto zu leisten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag, an dem die Bank von PX den Überweisungsauftrag erhalten hat.
5.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Leistung oder Lieferung ist PX unbeschadet der sonstigen Rechte berechtigt, Zahlung auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
5.7 Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes durch uns bleibt von den Regelungen dieses Paragrafen unberührt.
5.8 Die Abtretung der Forderung des Vertragspartners gegen PX an Dritte ist ausgeschlossen.
6. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
6.1 Die Gefahr geht mit Eingang der Leistung bei PX auf PX über.
6.2 In der Entgegennahme der Leistung oder dem Unterbleiben einer Mängelrüge liegt keine Abnahme der Leistung als vertragsgemäß. Der Vertragspartner ist berechtigt, PX unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme aufzufordern.
6.3 Das Eigentum an gelieferten Waren geht mit Eingang bei PX auf PX über. Jeder verlängerte oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
7. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
PX begutachtet die Leistung des Vertragspartners nur auf offenkundige Mängel. Verborgene Mängel werden erst dann gerügt, wenn sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftslaufs bei PX oder dem Abnehmer von PX auffallen. Der Vertragspartner verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 14 Kalendertagen ab Feststellung gerügten Mängel.
8. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
8.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Ist eine mangelfreie Lieferung oder Leistung nicht möglich, ist PX sofort berechtigt, die ansonsten erst für den Fall der gescheiterten Nachbesserung vorbehaltenen Rechte geltend zu machen.
8.2 Eine mangelhafte Lieferung liegt bei Ankauf von Datenbeständen insbesondere vor, wenn eine E-Mail-Adresse aufgrund einer unzureichenden Einwilligungsklausel nicht für werbliche Zwecke genutzt werden kann.
8.3 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung von PX. PX ist berechtigt, für die Nachbesserung eine angemessene Frist zu setzen.
8.4 Beseitigt der Vertragspartner den Mangel nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist oder ersetzt die mangelhafte Leistung nicht durch eine mangelfreie Leistung, so kann PX nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern oder zusätzlichen Schadensersatz fordern.
8.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt ebenfalls 36 Monate ab Gefahrübergang. Mit Versendung einer Mängelanzeige wird der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer von drei Monaten gehemmt. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Hemmung.
8.6 Die gesetzlichen Rechte von PX bleiben durch diese Bestimmungen unberührt.
9. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
Der Vertragspartner stellt PX von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines Vertragsgegenstands gegen PX erheben und ist verpflichtet, PX alle Kosten zu erstatten, die PX im Rahmen einer diesbezüglichen Rechtsverfolgung entstehen.
III. Sonderbestimmungen für den Vertrieb von Waren und Leistungen („Verkaufsbestimmungen“)
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den Vertrieb von Waren und Leistungen mit Ausnahme der Vermietung von Adressen.
1. Angebote, Vertragsschluss, Vertrieb von Leistungen Dritter
1.1 Angebote, die PX macht, verstehen sich stets als freibleibend und unverbindlich. Es handelt sich um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des Vertragspartners.
1.2 Wird unter Bezugnahme auf ein Angebot ein Auftrag erteilt, muss dies in schriftlicher Form, per Telefax oder per E-Mail erfolgen.
1.3 Erklärt PX auf eine solche Auftragserteilung, die nach einem ausdrücklichen Angebot PXs und in Bezug auf dieses erfolgen, nicht innerhalb von fünf Kalendertagen die Ablehnung des Auftrags, gilt der Auftrag als geschlossen. PX ist berechtigt, zuvor die ausdrückliche Zustimmung durch eine Auftragsbestätigung zu erklären.
1.4 Besteht der Inhalt des Angebots im Vertrieb einer fremden Leistung, so gewährleitet PX durch Abgabe des Angebots, dazu berechtigt zu sein, in eigenem Namen einen Vertrag mit diesem Vertragsgegenstand anzubahnen und abzuschließen und berechtigt zu sein, die vertragsgemäßen Rechte an dem Leistungsgegenstand auch dem Vertragspartner einzuräumen.
2. Leistungsinhalte
2.1 Die genauen Leistungsinhalte ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Auftrag gemäß dem von PX erteilten Angebot. Änderungen gegenüber dem Angebot bedürfen stets der ausdrücklichen Bestätigung durch PX, die schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen muss.
2.2 Mündlich vereinbarte Änderungen des Leistungsinhaltes sind unverbindlich, solange sie nicht von PX schriftlich, per E-Mail oder per Telefax bestätigt worden sind.
3. Preise, Preisänderungen
3.1 Es gelten die im jeweiligen Vertrag einzeln vereinbarten Preise, in Ermangelung einer ausdrücklichen Festlegung die in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preis- und Vergütungsliste der PX festgelegten Preise. Nachlässe sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.
3.2 Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt.
3.3 Versandkosten, Zölle und sonstige Fremdkosten sind im Leistungspreis von PX nicht enthalten und werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
3.4 Für Verträge, die sich nicht in der Erbringung einer einmaligen Leistung erschöpfen, sondern auf eine bestimmte oder unbestimmte Dauer geschlossen sind, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preisliste von PX Wir sind bei Dauerschuldverhältnissen zu Preisanpassungen insofern berechtigt, dass wir die Preise herabsetzen und erhöhen dürfen. Eine Preiserhöhung kann nur im angemessenen Umfang aufgrund gestiegener Produktions- oder Vertriebskosten (Papier-, Druck-, Lohn- und Versandkosten oder bei unseren digitalen Produkten auch aufgrund von Wartung und Weiterentwicklung der für die Leistungserbringung verwendeten technischen Mittel) vorgenommen werden. Wir werden sie über Preisanpassungen informieren. Preiserhöhungen werden, wenn keine längere Frist in der Änderungsmitteilung bestimmt ist, mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung bei Ihnen wirksam. Sie sind zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags innerhalb von sechs Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung berechtigt. Machen Sie von diesem Recht keinen Gebrauch und sind Sie auf diese Rechtsfolge in der Mitteilung der Preiserhöhung hingewiesen worden, wird der Vertrag zu den geänderten Preisen fortgeführt.
4. Stornierung, Vertragslaufzeit, Kündigung
4.1 Die Stornierung eines PX erteilten Auftrags ist grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlich gegebenen Möglichkeiten zulässig. Im Falle der Stornierung ist PX der Vertragswert zu ersetzen abzüglich des Betrages, den PX durch die Stornierung erspart. Setzt PX diesen Betrag fest, obliegt es dem Vertragspartner, den Nachweis einer höheren Ersparnis zu führen.
4.2 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Angebot von PX.
4.3 Verträge, die sich in der einmaligen Leistungserbringung erschöpfen, können nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gekündigt werden.
4.4 Verträge, die sich nicht in der Erbringung einer einmaligen Leistung erschöpfen, sondern auf eine bestimmte oder unbestimmte Dauer geschlossen sind, können mit der im Angebot bestimmten Frist, in Ermangelung einer solchen Frist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
4.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Für PX ist ein wichtiger Grund zur Kündigung insbesondere auch dann gegeben, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
5. Präsentationen
5.1 Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch PX mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt vorbehaltlich im Einzelfall abweichend vereinbarter Regelungen gegen Zahlung eines mit dem Auftraggeber hierzu vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar).
5.2 Urhebernutzungs- und sonstige Rechte am geistigen Eigentum des im Rahmen einer Präsentation vorgestellten Materials oder vorgestellter Ideen verbleiben ungeachtet der Verpflichtung zur Zahlung eines Präsentationshonorars bei PX. Eine Weiterverwendung ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von PX untersagt.
6. Treuebindung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist PX nicht verpflichtet, Leistungen exklusiv zu erbringen.
7. Urheber-/Nutzungsrechte
7.1 Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Leistung durch einen Dritten, so erwirbt der Vertragspartner mit dem Vertrag keine Urheber-/Nutzungsrechte an den Produkten des Dritten und keine über den unmittelbaren Vertragsgegenstand hinausgehenden Rechte als das vereinbarte Leistungsrecht.
7.2 Ist Vertragsgegenstand eine eigene von PX zu erbringende (Agentur-) Leistung, so erwirbt der Auftraggeber am Ergebnis der Arbeit von PX unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Agenturhonorars ein ausschließliches, unbefristetes Nutzungsrecht. Ausgeschlossen hiervon sind Rechte an Marken, die von PX gehalten werden und für die ggf. ein gesonderter Markennutzungsvertrag zu schließen ist.
7.3 PX ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber übergebene Materialien daraufhin zu überprüfen, ob mit diesen Materialien geistige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird PX wegen einer solchen Verletzung von Dritten in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, PX von sämtlichen hieraus entstehenden Kosten einschließlich der Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung, freizustellen.
8. Gewährleistung, Einbeziehung der AGB des Leistungserbringers
8.1 Ist Gegenstand des Vertrags der Vertrieb einer fremden Leistung, so schließt PX jegliche Gewährleistung für die vor dem Dritten erbrachte Leistung aus. PX wird zu diesem Zweck bereits im Angebot deutlich machen, durch welchen Dritten die Leistung erbracht wird. Zur Kompensation des Haftungsausschlusses tritt PX bereits mit Vertragsschluss alle gesetzlich oder nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dritten bestehenden Gewährleistungsreche an den dies annehmenden Vertragspartner ab. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dritten, der zu diesem Zweck im Angebot ausdrücklich benannt wird, werden hiermit ausdrücklich in das Vertragsverhältnis einbezogen.
8.2 Ist eine von PX unmittelbar zu erbringende Leistung Vertragsgegenstand, so gewährleistet PX die nach dem Stand der Technik fehlerfreie Erledigung der im Auftrag übertragenen Arbeiten. PX gewährleistet nicht, dass fremde Systeme, die zur Erlangung des durch den Auftraggeber wirtschaftlich Gewollten notwendig sind, betriebsbereit oder störungsfrei sind.
8.3 Erweist sich die Leistung von PX als fehlerhaft, ist PX nach entsprechender Mängelanzeige des Auftraggebers zur Nachbesserung berechtigt. Lässt PX die hierzu vom Vertragspartner gestellte angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, verstreichen, oder ist die Nachbesserung unmöglich, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
9. Haftung
9.1 Ist die Erbringung einer Leistung durch einen Dritten Vertragsgegenstand, so haftet PX nicht für die Erfüllung. PX wird je nach Einzelfall bereit sein, seine Erfüllungsansprüche gegen Dritte an den annehmenden Vertragspartner abzutreten.
9.2 Ist Vertragsgegenstand eine von PX unmittelbar zu erbringende Leistung, so haftet PX für die Erfüllung vertragswesentlicher Pflichten gemäß den weiteren Spezifikationen im Auftrag (Erfüllungshaftung).
9.3 Darüber hinaus haftet PX ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unter der Bedingung, dass die Schadensverursachung einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen oder einem Verrichtungsgehilfen von PX zur Last zu legen ist und PX nach den gesetzlichen Bestimmungen zugerechnet wird. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Des Weiteren ausgenommen sind Schäden, die aus der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) entstehen, für die PX auch bei Fahrlässigkeit haftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen sollen und die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut oder vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit jedoch auf vertragstypische Schäden begrenzt, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.
9.4 Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10. Abnahme, Rechnungsstellung, Zahlung
10.1 Der Kunde ist zur Abnahme einer nach Maßgabe des Vertrages fehlerfreien Leistung oder einer Leistung, die frei von wesentlichen Mängeln ist, verpflichtet. Fordert PX den Kunden zur Abnahme auf und erfolgt hierauf innerhalb einer Frist von einer Woche keine Reaktion, gilt die Abnahme als erteilt.
10.2 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abnahme mit einer den Erfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Rechnung. Soweit dies vertraglich vereinbart ist, ist PX berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern.
10.3 Bei Zahlung gegen Rechnung liegt diese entweder der Warensendung bei oder Sie erhalten sie per E-Mail. Der Betrag ist sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen („Fälligkeitszeitpunkt“). Soweit Sie den Rechnungsbetrag aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht zum Fälligkeitszeitpunkt zahlen, erheben wir einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 2,70. Ihnen steht der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
10.4 Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift erheben wir im Falle einer von Ihnen zu vertretenden Rücklastschrift einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 2,70 (Rücklastschriftentgelt). Ihnen steht der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
10.5 Mit der Auswahl von PayPal als Zahlungsmethode werden Sie umgehend auf die PayPal-Homepage umgeleitet und loggen sich dort in Ihr bestehendes PayPal-Konto ein oder registrieren sich in wenigen Schritten neu. Nach erfolgreicher Bezahlung werden Sie automatisch wieder auf die Produktseite zurückgeleitet. Um den PayPal-Service nutzen zu können, ist es erforderlich, dass Sie im Dialog der Kaufabwicklung der Abbuchungsvereinbarung zur Belastung Ihres PayPal-Kontos zustimmen. Überprüfen Sie dazu die Zahlungsdetails und bestätigen Sie den Betrag. Mit der Zustimmung zur Abbuchungsvereinbarung sind wir berechtigt, bis auf Widerruf Beträge in unterschiedlicher Höhe – soweit diese fällig sind – von Ihrem PayPal-Konto abzubuchen. Die Gültigkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch die Zahlungs- und Allgemeine Geschäftsbedingungen von PayPal nicht berührt. Sie sind nebeneinander anwendbar.
10.6 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt PX vorbehalten.
10.7 PX ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als drei Werktagen berechtigt, die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückzustellen und für die weitere Ausführung eine Vorauszahlung zu verlangen, es sei denn, dem Auftraggeber entstünden durch die Zurückstellung der weiteren Ausführung unangemessene Schäden.
10.8 Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung nur insoweit zu, als die Forderungen des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig sind.
11. Produktangebote von Affiliate-Partnern
11.1 Bei Produktangeboten von Affiliate-Partnern kommt ein Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Nutzer und dem jeweiligen Affiliate-Partner als Produktanbieter zustande. Wir sind hierbei nicht selbst Anbieter der jeweiligen Produkte. Infolgedessen übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass einzelne Produkte tatsächlich überhaupt und/oder zu den angegebenen Preisen verfügbar sind und/oder den Produktangaben entsprechen. Alle Preis- und Produktangaben stammen vom jeweiligen Produktanbieter; wir haben darauf keinen Einfluss.
11.2 Soweit Linkverweisungen zu Internetseiten von Produktanbietern bereitgestellt werden, sind wir lediglich Zugangsvermittler zu den betreffenden Internetseiten dieser Produktanbieter und für die dort dargestellten Inhalte nicht verantwortlich.
IV. Sonderbestimmungen für die Anmietung von Daten / Adressen („Anmietbedingungen“)
Für die Anmietung von Nutzungsrechten an Daten für Werbezwecke gelten die Allgemeinen Bedingungen (I.), die Sonderbestimmungen für den Einkauf von Leistungen und Waren („Einkaufsbedingungen“) (II.) und zusätzlich die nachfolgenden Sonderbedingungen.
1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 PX vermittelt im Rahmen von gesondert zu vereinbarenden Aufträgen das Recht zur Nutzung von Daten eines Adresseigners zur werblichen Ansprache.
1.2 Der Begriff „Adresseigner“ bezeichnet den Verantwortlichen gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO und meint denjenigen, der personenbezogene Daten zur Bewerbung von Fremdprodukten verwenden will.
1.3 Der Begriff „Werbetreibender“ bezeichnet das Unternehmen, das seine eigenen Produkte unter Verwendung von Daten des Adresseigners bewerben möchte.
2. Einräumung von Nutzungsrechten; Umfang der Rechteübertragung
2.1 Der Vertragspartner als Adresseigner räumt PX das Recht ein, die vom Einzelauftrag umfassten Daten für die Durchführung von Werbung eines Werbetreibenden zu nutzen und dieses Recht wiederum dem Werbetreibenden einzuräumen. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt unter Wahrung der Datenhoheit des Adresseigners als Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
2.2 Sofern die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 DSGVO bei Einräumung von Nutzungsrechten an personenbezogenen Daten vorliegt, werden die Parteien im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung die nach Art. 26 DSGVO erforderlichen Absprachen treffen.
2.3 Sofern sich das Nutzungsrecht auf Telefonnummern mit Einwilligung des Betroffenen in die werbliche Nutzung oder auf E-Mail-Adressen erstreckt, verpflichtet sich der Adresseigner auf Anfrage von PX den konkreten Text der Einwilligungsklausel, der die Werbung für Produkte des Werbetreibenden erfasst, vorzulegen. Zudem wird der Adresseigner auf Anfrage den Nachweis führen, dass der Betroffene die vorgelegte Einwilligung auch rechtswirksam erteilt hat. Kommt der Adresseigner diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach 7 Werktagen nicht nach, oder erfüllen die vorgelegten Dokumente nach Einschätzung von PX nicht die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere an die DSGVO, besteht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages seitens PX.
2.4 Sofern nicht anders vereinbart, dürfen die Daten nur einmal für eine Werbung verwendet werden. Soweit der Werbetreibende auf Grund der Nutzung der Adressen Bestellungen oder Anfragen erhält, ist er befugt, die Adressen und weitere in diesem Zusammenhang vom Betroffenen erteilte Angaben als eigenständiger Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO in seine eigenen Adressbestände einzufügen.
2.5 Es gelten ausschließlich die Regelungen des jeweils vereinbarten Einzelauftrags und nachrangig diese AGB. Es gelten insbesondere die im jeweiligen Einzelauftrag festgelegten Abstimmungserfordernisse mit Einschränkungen zum Nutzungsumfang.
2.6 PX ist berechtigt, dem Werbetreibenden zusätzliche Leistungen anzubieten und eigenständig abzurechnen.
3. Auftragsverarbeitung
3.1 Zum Zwecke der Durchführung der im Rahmen von Einzelaufträgen eingeräumten Nutzungsrechte beauftragt der Adresseigner einen Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28. DSGVO für die Verarbeitung der Daten, die PX und der Adresseigner vertraglich vereinbart haben. Hierzu erteilt der Adresseigner dem Auftragsverarbeiter entsprechende Weisungen.
3.2 Die Daten werden an die Dienstleister nach Art. 28 DSGVO weitergegeben. Der Auftragsverarbeiter wird durch den Adresseigner ausgewählt, wobei PX ein Vorschlagsrecht zusteht. Der Adresseigner darf den vorgeschlagenen Dienstleister wegen fehlender oder unzureichender Datensicherheitsmaßnahmen oder des begründeten Verdachts, dass der Dienstleister Weisungen nicht befolgen wird oder auf andere Weise gegen die DSGVO verstoßen wird, ablehnen.
V. Sonderbestimmungen für die Planung und Umsetzung von Events
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Planung und Durchführung von Events.
1. Vertragsschluss
1.1. Ein Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages besteht nicht. Von PX als „Angebot“, „Kostenvoranschlag“, „Kostenübersicht“ oder in vergleichbarer Weise bezeichnete Angaben sind freibleibend und unverbindlich. Offensichtliche Irrtümer sowie Schreib-, Druck- und Rechenfehler verpflichten PX nicht. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von PX ausdrücklich in Textform (z. B. per E-Mail) als Fixtermine bestätigt werden.
1.2. Der Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von PX zustande, die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung oder des Auftrags des Auftraggebers erfolgt. Die Auftragsbestätigung kann in Schriftform oder in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen.
1.3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu bestehenden Verträgen mit des auftraggebers oder einem/einer Dienstleistenden bedürfen ebenfalls der Bestätigung in Schrift- oder Textform.
1.4. Die Übernahme organisatorischer Aufgaben macht PX in keinem Fall zum Veranstaltenden. Der Auftraggeber bleibt Veranstalter.
2. Drittbeauftragung und Fremddienstleistungen
2.1. PX ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrags Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Drittunternehmen zu erbringen oder diese im eigenen Namen zu beauftragen (z. B. für Raumanmietung, Catering, Beherbergung, Technik oder künstlerische Leistungen). Die Auswahl der Drittunternehmen obliegt allein PX. Der Auftraggeber ist gegenüber Drittunternehmen nur nach vorheriger Abstimmung mit PX weisungsbefugt.
2.2. PX ist in der Wahl der Drittunternehmen frei und nicht verpflichtet, Angebote, Verträge, Rechnungen oder sonstige Unterlagen der Drittunternehmen offenzulegen. Die Beauftragung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von PX.
2.3. Verlangt oder bestimmt der Auftraggeber bestimmte Drittunternehmen, trägt er das Risiko der ordnungsgemäßen Leistungserbringung dieser Unternehmen. Mängel oder Leistungsstörungen der vom Auftraggeber vorgegebenen Drittunternehmen begründen keine Ansprüche gegen PX.
2.4. Sind beauftragte Drittunternehmen aus Gründen, die PX nicht zu vertreten hat (insbesondere bei höherer Gewalt, Ausfall oder Nichtverfügbarkeit), nicht in der Lage, ihre Leistungen zu erbringen, ist PX berechtigt, gleichwertige Ersatzleistungen zu beschaffen oder – soweit dies nicht möglich oder zumutbar ist – vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. PX informiert den Auftraggeber unverzüglich über entsprechende Änderungen oder Ausfälle.
2.5. Etwaige Mehrkosten aufgrund von Ersatzbeschaffungen oder vom Auftraggeber veranlassten Vorgaben trägt der Auftraggeber. Für die Abwicklung der Drittleistungen ist PX berechtigt, eine angemessene Aufwandsentschädigung nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen zu berechnen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Preise, Preisänderungen, Vorschuss
3.1. Es gelten die im jeweiligen Angebot einzeln vereinbarten Preise, in Ermangelung einer ausdrücklichen Festlegung die in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preis- und Vergütungsliste der PX festgelegten Preise. Nachlässe sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Eine Herauslösung/Streichung von Leistungen oder Produkten nach Auftragsbestätigung führt nicht automatisch zu einer Preissenkung.
3.2. Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzukommt.
3.3. PX ist berechtigt, etwaige Preiserhöhungen der Herstellenden oder Liefernden oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben.
3.4. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von PX zu vertreten sind, so ist PX berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand sowie bereitgestellte Kapazitäten gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze von PX.
3.5. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von PX sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.6. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist.
3.7. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber alle eventuellen Verpackungs- sowie Entsorgungskosten.
3.8. Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, Gebühren sonstiger Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialversicherungsabgaben (KSK) sowie Energie-, Wasser- und Kosten für die ausreichende Versicherung trägt der Auftraggeber
3.9. PX kann angemessene Vorschüsse verlangen. Rechnungen und Vorschussrechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, sofort zur Zahlung fällig. Bei Auftragssummen bis € 30.000,00 ist mit Vertragsschluss eine Anzahlung von 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung fällig. Bei Auftragssummen über € 30.000,00 sind mit Vertragsschluss 50 % sowie weitere 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung oder geplanten Abnahme fällig. Bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Vorschüsse oder Anzahlungen ist PX berechtigt, die weitere Leistungserbringung vollständig auszusetzen.
4. Lieferung, Transport und Abnahme
4.1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd. Abbildungen, Beschreibungen und sonstige Angaben von PX auf Internetseiten oder in sonstigen Unterlagen dienen ausschließlich der Veranschaulichung und stellen keine verbindlichen Zusicherungen dar. Abweichungen bleiben vorbehalten. Sämtliche Angaben sind als Näherungswerte zu verstehen; eine Gewähr für deren vollständige Übereinstimmung oder Einhaltung wird nicht übernommen.
4.2. Mit von dem Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von PX nicht zu vertretenden Behinderungen.
4.3. Bei nicht von PX oder deren Vorliefernden bzw. Subunternehmenden zu vertretenden Störungen im Geschäftsbetrieb (wie insbesondere höherer Gewalt, Streik o. ä) verlängert sich die Liefer- /Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. PX hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die PX im Vertrauen auf die Vertragsdurchführung beauftragt hat.
4.4. Die Erzeugnisse und (Liefer-)Gegenstände von PX werden stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers transportiert, wenn nichts anderes vereinbart ist. PX bestimmt den Versand. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Güter den Betrieb von PX verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
4.5. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung verwendet werden sollen, sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle zu liefern. PX ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird PX vom Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, erfolgt diese gegen gesonderte Vergütung ab Verwendungsort und auf Gefahr des Auftraggebers.
4.6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht ausgeliefert oder dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen von PX gelten mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft beim Auftraggeber als erbracht.
4.7. Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.
4.8. Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einer bevollmächtigten Person vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
4.9. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt, soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen. Besteht die Leistung in der Planung und/oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang bei dem Auftraggeber als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
5. Mietweise Überlassung
5.1. Werden Gegenstände von PX oder deren Erfüllungsgehilfen oder Lieferanten des Auftraggebers leih- oder mietweise überlassen, hat auf Verlangen von PX unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung eine förmliche Rückgabe dieser Gegenstände zu erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Rückgabetermin teilzunehmen oder sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände sind vom Auftraggeber sorgfältig zu behandeln und unverzüglich gereinigt nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben. Rückgabebestätigungen durch PX erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer abschließenden Prüfung.
5.2. Mietgebühren werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach Kalendertagen berechnet. Mietbeginn ist der Tag der Übergabe, Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Erfolgt die Rückgabe verspätet aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, ist für jeden weiteren angefangenen Tag die volle Tagesmiete zu entrichten.
5.3. PX ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution wird nicht verzinst. Im Falle von Beschädigung oder Verlust der Mietsache ist PX berechtigt, den Wiederbeschaffungswert zu berechnen. Bei Verschmutzungen behält sich PX die Durchführung einer professionellen Reinigung auf Kosten des Auftraggebers vor.
5.4. Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PX zulässig. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB wird ausgeschlossen.
5.5. Bei unentgeltlicher Überlassung von Gegenständen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
5.6. Der Auftraggeber haftet für alle ihm leih- oder mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten (bei Verlust oder Zerstörung).
6. Mängelhaftung
6.1. Sind die Leistungen mit Mängeln behaftet, ist PX nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. PX steht das Recht zur Ersatzlieferung jederzeit zu. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bestehen nur, soweit dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Art und Umfang der Nacherfüllung liegen im pflichtgemäßen Ermessen von PX. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung liegt grundsätzlich erst nach dem dritten erfolglosen Nachbesserungsversuch vor, sofern nicht aufgrund der Art des Mangels oder der Leistung ein früheres Fehlschlagen anzunehmen ist. Nimmt PX die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist auf oder schlägt diese fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung oder Rücktritt zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt besteht jedoch nicht bei unerheblichen Mängeln oder nur geringfügigen Pflichtverletzungen.
6.2. Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gelten die Leistungen insoweit als genehmigt, soweit es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
6.3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen PX beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Beschränkungen gelten ferner nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von PX der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen stellen keine Garantie oder Beschaffenheitszusage dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
6.4. Ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden von PX unverzüglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Hauptleistung von PX nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
6.5. PX haftet nicht für mangelhafte Leistungen oder Lieferungen von Fremdunternehmen, die auf Weisung des Auftraggebers in ein Projekt einbezogen werden, sofern PX keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Sorgfalts-, Auswahl- oder Überwachungspflichten trifft.
7. Aufrechnung, Übertragung
7.1. Eine Aufrechnung die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
7.2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PX übertragbar.
8. Versicherung, Eigentumsvorbehalt
8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine ausreichend dimensionierte Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen und PX auf Verlangen nachzuweisen.
8.2. Für von dem Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte, wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert. Offenkundige Transportschäden sind PX unverzüglich zu melden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an PX abgetreten.
8.3. Von PX aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommener Ware des Auftraggebers wird von PX nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers und dessen Kosten abgeschlossen. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über.
8.4. Sämtliche zu übereignenden Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum von PX (nachfolgend „Vorbehaltsware“).
8.5. Der Auftraggeber ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von PX weder zur Weiterveräußerung noch zur Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Unabhängig hiervon tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) an PX ab. PX nimmt diese Abtretung an.
9. Verwertungs- und Nutzungsrechte
9.1. Sämtliche von PX oder von ihr beauftragten Dritten erstellten Unterlagen, insbesondere Angebote, Konzepte, Entwürfe und Zeichnungen, bleiben Eigentum von PX. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen dem Auftraggeber übergeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Ein Eigentums- oder Rechteübergang wird hierdurch nicht begründet. Die Unterlagen sind vom Auftraggeber vertraulich. Der Auftraggeber ist insoweit zur Geheimhaltung verpflichtet und hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um deren unbefugte Kenntnisnahme und Nutzung durch Dritte zu verhindern.
9.2. Sofern eine Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten vereinbart wurde, tritt diese erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in Kraft. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen hinaus, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht.
9.3. Es wird vermutet, dass Der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt verstoßen hat, wenn sie Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten von PX übereinstimmen. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, den gegenteiligen Nachweis zu führen.
9.4. Werden von dem Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. PX ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt PX von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei.
9.5. PX ist berechtigt, unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste sowie der datenschutzrechtlichen Vorgaben und der Rechte Dritter, die Veranstaltung in Bild und Ton aufzuzeichnen. Unabhängig hiervon ist PX berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken anzufertigen. PX ist ferner berechtigt, die Aufzeichnungen sowie projektbezogene Hintergrundinformationen zum Zwecke der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Dies umfasst insbesondere die Nutzung von Auftraggebernamen, Logos und Informationen zur Veranstaltung als Referenz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern von PX gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, PX zu benennen.
10. Haftung
10.1. PX übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besucher oder Gäste einer Veranstaltung verursacht werden. Schwund, Glasbruch sowie Schäden an Gelände, Räumen oder unterirdischen Leitungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung von Bühnen, Messeständen, Zelten oder vergleichbaren Installationen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt für Schäden an von PX angemieteten oder bereitgestellten Equipment.
10.2. Für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haftet PX nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3. Die Haftung ist unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4. PX haftet nicht für Schäden, die auf der Nichtbeachtung von durch den Auftraggeber erteilten Anweisungen oder Instruktionen beruhen.
10.5. Soweit die Haftung von PX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.
11. Höhere Gewalt
11.1. Höhere Gewalt ist jedes von außen kommende, unvorhersehbare und auch durch zumutbare Sorgfalt nicht abwendbare Ereignis, das die Erfüllung vertraglicher Pflichten ganz oder teilweise verhindert, insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Pandemien, Seuchen oder behördliche Anordnungen. Versorgungsschwierigkeiten bei Vorlieferanten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn auch diese selbst durch ein solches Ereignis betroffen sind. Pandemien gehören hier ebenso dazu.
11.2. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und Wegfall der höheren Gewalt und wirkt im Rahmen des Zumutbaren auf eine schnellstmögliche Behebung bzw. Schadensbegrenzung hin.
11.3. Für die Dauer und im Umfang der höheren Gewalt sind die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt. Führt höhere Gewalt zu einer Absage, Unterbrechung oder dem Abbruch der Leistung oder Veranstaltung, bleibt der Vergütungsanspruch von PX für bis dahin erbrachte Leistungen sowie entstandene Kosten unberührt.
11.4. Kann PX aufgrund höherer Gewalt bei einem Nachunternehmer ihre Leistung nicht oder nur teilweise erbringen, wird PX von der Leistungspflicht insoweit frei. PX bemüht sich in diesem Fall um zumutbare Ersatzleistungen; etwaige Mehrkosten trägt der Auftraggeber nur nach vorheriger Abstimmung.
12. Vertragsbeendigung, Kündigung und Stornierung
12.1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Nach Vertragsschluss ist eine kostenfreie Kündigung oder Stornierung ausgeschlossen. Kündigungen und Stornierungen bedürfen mindestens der Textform (E-Mail).
12.2. Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass PX hierfür einen wichtigen Grund zu vertreten hat, stehen PX folgende Rechte nach eigener Wahl zu:
- PX kann die Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung oder Stornierung erbrachten Leistungen sowie die angefallenen Aufwendungen verlangen, abzüglich der durch die Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen.
- Alternativ kann PX pauschalierte Stornierungsentschädigungen nach folgender Staffel verlangen:
- ab Vertragsschluss: 25 % des vereinbarten Honorars
- bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 40 %
- bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 60 %
- bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 80 %
- bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 90 %
- ab 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn: 100 %
Bemessungsgrundlage ist das vereinbarte Nettohonorar zzgl. Umsatzsteuer. Der Auftraggeber ist berechtigt nachzuweisen, dass PX ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
12.3. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber PX alle bis dahin entstandenen, im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages angefallenen Kosten sowie etwaige von PX im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages gegenüber Dritten begründete Verbindlichkeiten zu ersetzen.
12.4. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Vor Ausspruch der Kündigung ist der anderen Vertragspartei grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, eine sofortige Kündigung ist ausnahmsweise gerechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten erheblich oder nachhaltig verletzt.
Im Falle der Kündigung durch PX kann PX bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene Aufwendungen und gegenüber Dritten eingegangene Verpflichtungen auf Basis der Vertragsvereinbarung abrechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Stand: 25.06.2026